I. Name und Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung "Innerschweizerischer Schachverband" (ISV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Er hat seinen Sitz beim jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, das Schachspiel in der Innerschweiz zu pflegen und zu fördern durch:
a) Zusammenschluss der Schachorganisationen in der genannten Region,
b) Organisation von Wettkämpfen und Turnieren,
c) Unterstützung der Bestrebungen des Schweizerischen Schachbundes.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Die Mitglieder des ISV sind:
a) Sektionen als Kollektivmitglieder,
b) Einzelmitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Art. 4 Sektionen
Sektionen können aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches vom Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung (DV) aufgenommen werden. Dem Aufnahmegesuch sind die Statuten und ein vollständiges Mitgliederverzeichnis beizulegen.
Art. 5 Einzelmitglieder
Personen, die nicht einer Sektion des ISV angehören, können vom Vorstand als Einzelmitglieder aufgenommen werden.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den ISV oder sonst in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der DV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Sektionen sind berechtigt, dem Vorstand diesbezüglich begründete Vorschläge zu unterbreiten. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.
Art. 7 Austritt
Austrittserklärungen sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der DV schriftlich einzureichen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des laufenden Verbandsjahres.
Art. 8 Ausschluss
Sektionen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem ISV nicht nachkommen oder deren Verhalten mit den Statuten nicht mehr im Einklang steht, können auf Antrag des Vorstandes durch die DV mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
Art. 9 Ausschluss von Einzelmitgliedern
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Einzelmitgliedern ohne die Pflicht, Gründe anzugeben.
III. Rechte und Pflichten
Art. 10 Rechte
Die ISV-Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Verbandes. Sektionen und Einzelmitglieder sind berechtigt, gemäss Art. 15, Anträge zuhanden der DV einzureichen und gemäss Art. 17 an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
Art. 11 Pflichten
Pflichten der Mitglieder sind:
a) die Bestrebungen des ISV zu unterstützen und zu fördern,
b) die Verbandsbeschlüsse und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen,
c) sich den Entscheiden und Weisungen der Turnierleiter und der Spielkommission zu unterziehen,
d) die Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.
Die Sektionen sind überdies verpflichtet:
e) Änderungen der Sektionsstatuten mitzuteilen,
f) an der DV teilzunehmen,
g) Veranstaltungen des ISV durchzuführen.
IV. Organisation und Verwaltung
Art. 12 Organe
Die Organe des ISV sind:
a) die Delegiertenversammlung (DV),
b) der Vorstand,
c) die Spielkommission (SPIKO),
d) die Rechnungsrevisoren.
Art. 13 Delegiertenversammlung (DV)
Die DV ist oberstes Organ des Verbandes. Die ordentliche DV findet jährlich im Februar oder März statt. Sie ist zuständig für:
a) die Genehmigung der Traktandenliste,
b) die Genehmigung der DV-Protokolle,
c) die Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Verbandsspielleiters und des Jugendschachleiters,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Genehmigung der Aufnahme und Ausschlüsse von Sektionen,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) das Budget und die Festsetzung der Jahresbeiträge und Turniereinsätze,
i) die Wahl des Präsidenten, des Verbandsspielleiters, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie von zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor,
k) das Jahresprogramm,
l) die Vergebung des IST, des Schachtages, des Tagungsortes und des Tagesdatums der nächsten ordentlichen DV,
m) Reglements- und Statuten-Änderungen,
n) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Sektionen und der Einzelmitglieder.
Die ausserordentliche DV wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder 1/3 der Sektionen dies unter Bekanntgabe der Traktanden verlangt.
Art. 14 Einladung zur DV
Die Einladung zur DV erfolgt schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Datum unter Bekanntgabe der Traktanden.
Art. 15 Anträge
Anträge an die DV sind spätestens 20 Tage vor der DV dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 16 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist eine ordnungsgemäss einberufene DV, wenn wenigstens ein Drittel aller Sektionen und Sektionsstimmen (nach Art. 17) vertreten sind. Ist eine DV nicht beschlussfähig, so kann mit den gleichen Traktanden zu einer zweiten DV eingeladen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Einladungstermin ist dann auf 10 Tage verkürzt.
Art. 17 Stimmenzahl
Alle Sektionen erhalten 1 Stimme. Sektionen mit 20 und mehr Mitglieder erhalten 2 Stimmen.
Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 18 Abstimmungen
Die Stimmabgabe erfolgt mit der Stimmkarte. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Art. 19 Wahlen
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 20 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen unter Wahrung aller Interessen. Er behandelt und erledigt die laufenden Geschäfte, die nicht der DV vorbehalten sind, in den Vorstandssitzungen und bereitet die Traktanden der DV vor. Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 13. Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern:
a) Präsident
b) Verbandsspielleiter
c) Vizepräsident
d) Aktuar
e) Kassier
f) Leiter IGM
g) Jugendschachleiter
h) Materialverwalter
i) Leiter Cup Waldstätte
k) 1-3 weitere Vorstandsmitglieder.
Art. 21 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident vertritt den Verband nach aussen und pflegt die nötigen Verbindungen. Er hat den Vorsitz in den Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er erstattet der DV Bericht über den Stand und die Tätigkeit des Verbandes im vergangenen Vereinsjahr.
b) Der Verbandsspielleiter ist Vorsitzender der Spielkommission. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Schachanlässe. Er erstattet der DV jährlich Bericht.
c) Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten.
d) Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Sitzungen
e) Der Kassier verwaltet unter persönlicher Haftung die Kasse und allfällige Fonds des Verbandes. Er führt über Einnahmen und Ausgaben geordnete Buchhaltung und sorgt für den richtigen Einzug der Mitgliederbeiträge.
f) Der Jugendschachleiter betreut den Nachwuchs in der Region Innerschweiz. Er arbeitet zu diesem Zweck zusammen mit den Sektionen und mit dem Schweizerischen Schachbund. Er erstattet der DV jährlich Bericht.
g) Der Materialverwalter verwaltet das Spielmaterial des Verbandes.
h) Der Leiter IGM ist für die Durchführung der Innerschweizer Gruppenmeisterschaft zuständig. Reglement, Spielplan und Modus sollen rechtzeitig vor der ersten Runde bekanntgegeben werden.
i) Der Leiter Cup Waldstätte ist für die Durchführung des Cups Waldstätte verantwortlich. Modus, Ausschreibung, und Reglement sollen rechtzeitig vor der 1. Spielrunde bekanntgegeben werden.
k) Die Beisitzer übernehmen weitere Aufgaben im Vorstand.
Art. 22 Spielkommission
Der Vorstand bestellt die Spielkommission. Diese sorgt für einen reibungslosen Spielbetrieb. Sie ist zuständig für:
a) die Ausarbeitung aller nötigen Turnier-Reglemente,
b) die Organisation und Durchführung von Turnieren, Wettkämpfen und Kursen.
Art. 23 Revisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der DV Bericht und Antrag. Ist ein Rechnungsrevisor verhindert, so übernimmt der Ersatzrevisor sein Amt.
Art. 24 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei der 1. Revior nach 2 Jahren auascheidet und durch den Ersatzrevisor ersetzt wird.
V. Aktivitäten
Art. 25 Veranstaltungen
Der ISV führt jährlich folgende Turniere durch:
a) Innerschweizer Einzelmeisterschaft (ISEM)
b) Innerschweizer Gruppenmeisterschaft (IGM)
c) Cup Waldstätte
d) Innerschweizer Schachtag (IST)
Spielkommission und Vorstand können weitere Schach- oder Gesellschaftsanlässe durchführen.
Art. 26 Reglemente
Die Reglemente der in Art. 25 genannten Turniere sind durch die DV zu genehmigen.
Art. 27 Schachtag
Die Durchführung des Innerschweizerischen Schachtages wird durch die DV einer Sektion übertragen. Der Verbandsspielleiter ist berechtigt, Organisation und Durchführung zu kontrollieren. Wenn keine Sektion das Turnier übernehmen will, kann die Spielkommission die Organisation übernehmen.
Art. 28 ISEM
Die Durchführung des Innerschweizer Einzelmeisterschaft (ISEM) erfolgt nach verbindlichen Richtlinien des Vorstandes und der Spielkommission. Für die Organisation der ISEM stellen sich auf Wunsch der durchführenden Sektion Mitglieder der Spielkommission zur Verfügung. Ein Mitglied der Spielkommission oder des Vorstandes amtet in jedem Fall als Verbindungsstelle zwischen dem OK und dem ISV. Dieses ist für die Durchsetzung der Weisungen des ISV - Vorstandes und der Spielkommission verantwortlich.
Art. 29 Gruppenmeisterschaft und Cup Waldstätte
Die Gruppenmeisterschaft und der Cup Waldstätte werden vom ISV in eigener Regie durchgeführt. Die Turnierleiter sind vom Vorstand bezeichnete Mitglieder der Spielkommission.
Art. 30 Verbandszeitschrift
Die ISV-Revue orientiert über das Geschehen im ISV. Jede Sektion hat das Recht und die Möglichkeit, Beiträge und Turnier-Ausschreibungen zu veröffentlichen. Ein Teil des Mitgliederbeitrages an den ISV ist für die Finanzierung der ISV-Revue einzusetzen. Die Restfinanzierung erfolgt über die Inseratenwerbung.
VI. Finanzielles
Art. 31 Finanzierung
Die Aufwendungen des Verbandes werden aus folgenden Quellen bestritten:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gönnerbeiträge
c) Erträge aus Verbandsveranstaltungen
d) andere ausserordentliche Einnahmen
Art. 32 Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge der Sektionen richten sich nach dem Bestand an Aktivmitgliedern. Massgebend ist die aktuelle Mitgliederliste. Der Beitrag pro Mitglied wird von der DV festgesetzt. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind dem ISV bis spätestens Ende April zu entrichten.
Art. 33 Kredit
Der Vorstand verfügt für ausserordentliche Ausgaben über einen freien Kredit von 1/10 des Verbandsvermögens.
Art. 34 Entschädigungen
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, beziehen aber Reise- und Materialentschädigungen. Der Vorstand erhält jährlich eine Entschädigung über deren Verwendung er selbst bestimmt.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 35 Zeichnungsberechtigung bei Rechtshandlungen
Präsident, Vizepräsident oder Verbandsspielleiter zeichnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsgültig. Der Kassier hat Einzelunterschrift unter Beachtung des Artikels 21e.
Art. 36 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen DV. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 37 Streitigkeiten
Der ISV befasst sich grundsätzlich nicht mit Streitigkeiten innerhalb einer Sektion oder zwischen Sektionen. Er kann zur Schlichtung angerufen werden, hat aber nur beratende Funktion.
Art. 38 Inkompetenz der Statuten
Über Angelegenheiten, die in den Statuten nicht aufgeführt sind, entscheidet der Vorstand und als Rekursinstanz die DV. Im Übrigen sind die Bestimmungen des ZGB massgebend.
Art. 39 Statutenrevision
Eine Statutenänderung kann durch die DV erfolgen. Sie erfordert eine 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Art. 40 Auflösung
Die Auflösung des Innerschweizerischen Schachverbandes muss von mindestens zwei Dritteln aller Sektionen verlangt werden. Für den Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der vertretenden Stimmen sowie der anwesenden Sektionen notwendig. Verbandsvermögen und Inventar gehen bei Auflösung des ISV an den Schweizerischen Schachbund zur treuhänderischen Verwaltung zuhanden eines allfällig neu zu gründenden ISV.
Art. 41 Inkraftsetzung
Vorliegende Statuten wurden an der DV vom 7. März 2008 in Luzern genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle bisherigen Statuten sind somit ungültig
Der Präsident: Werner Rupp